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Zuchtbestimmungen
Die wichtigen Zucht- und Eintragungsbestimmungen der Fédération Cynologique Internationale, des Österreichischen Kynlogenverbandes und des Österreichischen Clubs für Deutsche Jagdterrier.

Achtung: Gemäß Beschluß des Zuchtbeirates vom 11.8.2012 muß ab sofort zumindest ein Zuchtpartner S oder S/ nachweisen.

angehängte Dateien
Zuchtbestimmungen 2010 (86,7 KB)
FCI_Zucht_DE (45,0 KB)
OeKV_ZuchtUndEintragsordnung (161,8 KB)
OeKVGutesiegel (140,7 KB)
DJTÖ - Zuchtbstimmungen
Präambel
Die Zuchtbestimmungen des Österreichischen Clubs für Deutsche Jagdterrier unterliegen dem Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI), der Zucht- und Eintragungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und dem Österreichischen Bundestierschutzgesetz.


§ 1 Grundsätzliches
Der Österreichische Club für Deutsche Jagdterrier (DJTÖ) unterhält für das gesamte Bundesgebiet eine zentrale Zuchtbuchstelle. Die Leitung obliegt dem Zuchtbuchführer, ihm zur Seite steht der Zuchtbeirat.

Dem Zuchtbuchführer (ZBF) obliegt die konsequente Anwendung der Zuchtbestimmungen, die An- und Abmeldung von Zuchtstätten, die Entgegennahme von Wurfmeldungen, die Ausstellung von Abstammungsnachweisen sowie die Führung und Fortschreibung der Zuchtbuchkartei.

Der ZBF hat mindestens zweimal im Jahr eine Sitzung des Zuchtbeirates einzuberufen. Die Aufgabe des Zuchtbeirates ist die Überwachung der Zucht sowie die Weiterentwicklung des züchterischen Gedankens und der Zuchtbestimmungen. Die Zuchtbestimmungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden.


§ 2 Zuchtbeirat
Der Zuchtbeirat setzt sich aus dem ZBF als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern, dem Clubobmann, dem Clubgeschäftsführer und den Landesgruppenzuchtwarten zusammen.
In dringenden Fällen kann der ZBF eine Entscheidung des Zuchtbeirates auch per Mail von den Mitgliedern herbeiführen. Diese Entscheidung muss bei der nächsten Zuchtbeiratssitzung bestätigt werden.

Die Entscheidungen des Zuchtbeirates sind bis zur Beschlussfassung in der nächsten Generalversammlung bindend.


§ 3 Zuchtzulassungskommission (ZKK)
Die ZZK besteht aus dem Zuchtbuchführer oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Clubobmann oder einem seiner Stellvertreter, und einem Vorstandsmitglied der jeweiligen Landesgruppe.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn zumindest 3 dieser Personen anwesend sind und eine dieser Personen ÖKV-Formwertrichter ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Kommission.

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